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energie-initiative-ol.de

Letzte Änderung:
6. September 2010 18:32:00

BGH: Gaspreisklausel der EWE unwirksam - jetzt Geld zurück?

von Helge Tegtmeyer, OldenBürger GEGEN Gaspreiserhöhung

 

Oldenburg, 16. Juli 2010 – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. Juli 2010 entschieden, dass die ab April 2007 verwendete Preisänderungsklausel in den Gas- Sonderverträgen der EWE unwirksam ist. Das bedeutet, dass alle danach erfolgten Gaspreisänderungen für Sondervertragskunden unwirksam und nichtig sind.

 

Die Zeit vor dem 1. April 2007 muss noch gesondert betrachtet werden. Was den Streit um eine wirksame Preisänderungsklausel und die Billigkeit der Preisänderungen betrifft, so ist die Sache an das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zurück verwiesen worden. Dieses Gericht muss nun insbesondere prüfen, ob die Regelungen der AVBGasV überhaupt jemals wirksam in die Sonderverträge einbezogen wurden bzw. ob die Preisänderungen angemessen waren (Billigkeit gem. § 315 BGB). Insoweit gibt es derzeit keine abschließend eindeutige Gerichtsentscheidung.

 

Jetzt können alle Sondervertragskunden, die ab 1. April 2007 die monatlichen Abschlagszahlungen überhaupt nicht oder zu wenig gekürzt haben, das von der EWE unberechtigt zu viel einbehaltene Geld zurück fordern.

 

EWE-Gaskunden, die auf den Jahresabrechnungen die Bezeichnung „Sondervereinbarung SI“ (vor dem 1.4.2007) oder „EWE Erdgas classic“ (nach dem 1.4.2007) finden, können davon ausgehen, dass sie von der EWE als Sondervertragskunden eingestuft wurden. Für alle anderen Gaskunden (allgemeine Tarifkunden in der Grundversorgung) gilt das BGH-Urteil nicht.

 

Es ist unerheblich, ob die ab 1.4.2007 infrage kommenden Gaskunden zuvor geklagt oder Widerspruch gegen Preisänderungen bzw. Jahresabrechnungen eingelegt haben. Aber: dies gilt nur, wenn die von der EWE verlangten Beträge ungekürzt oder zu wenig gekürzt gezahlt wurden, denn nur so können überzahlte Beträge überhaupt entstanden sein. Wer schon bisher aufgrund seiner Widersprüche weniger als 4,11 Cent/kWh bezahlt hat, braucht in dieser Sache nichts zu unternehmen.

 

Wer Geld von der EWE zurück fordern möchte, sollte sich zunächst schriftlich an die EWE wenden. Unter Verweisung auf die unwirksame Preisänderungsklausel gemäß BGH-Urteil vom 14. Juli 2010 (VIII ZR 246/08) und unter Fristsetzung von zwei Wochen (Datum genau benennen) muss der selbst ausgerechnete Differenzbetrag zwischen tatsächlich geschuldeter und einbehaltener Summe als Forderung geltend gemacht werden. Als Preisbasis gelten 4,11 Cent/kWh. Die letzte Preissenkung zum 1.7.2009 (3,81 Cent/kWh) muss dabei unberücksichtigt bleiben. Daneben sollte der Vorbehalt angegeben werden, noch höhere Beträge zurück zu fordern, wenn durch Gerichtsentscheid feststehen sollte, dass die Preisänderungsklausel vor dem 1.4.2007 wegen nicht erfolgter Vertragseinbeziehung unwirksam ist oder die Preisänderungen  überhaupt unbillig sind.

 

Derzeit arbeiten wir an der Erstellung eines Standard-Musterbriefes, der später von unserer Internetseite abgerufen werden kann.

 

Sollte die EWE die schriftlich gestellte Forderung auf Rückzahlung zu viel einbehaltenen Geldes ablehnen, bleibt nur die Möglichkeit einer Rückforderungsklage. Hierzu sollte ausnahmslos anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

 

Dazu empfehlen wir, Kontakt aufzunehmen mit der Kanzlei Seppel & Partner, Rechtsanwälte & Notare, Zeughausstraße 2, 26121 Oldenburg, Tel.: 0441/97376-16, Frau Holtz; Stichwort „Rückforderungsansprüche EWE“.  Das Mandat ist dann Frau Rechtsanwältin Ute Kießler zu übertragen.

 

Bei Klageüberlegungen muss die Verjährungsfrist berücksichtigt werden. Forderungen aus dem Jahr 2007 verjähren unter Berücksichtigung einer dreijährigen Verjährungsfrist am 31. Dezember 2010. Daher müssen Ansprüche noch vor diesem Datum geltend gemacht werden. Die Aussichten auf einen Klageerfolg sind gut, können aber nicht zu 100% garantiert werden.

 

Wir erklären die Bedeutung des BGH-Urteils und mögliche Folgemaßnahmen durch EWE-Gaskunden ausführlich in unseren Bürgerversammlungen.

 

Außerdem prüfen wir derzeit, ob wir in nächster Zeit eine auf den Verbraucher individuell ausgerichtete  Berechnung der zu viel einbehaltenen Beträge sowie ein Forderungsschreiben im Rahmen unserer Rund-um-HILFE im PFL anbieten können. Hierzu wäre es jedoch ausnahmslos erforderlich, dass der betroffene Verbraucher alle EWE-Jahresabrechnungen ab 2006 sowie Unterlagen über gezahlte Beträge vorlegen kann.